| Das
Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG) aus 1973, nach dem Unternehmen -Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit- zu bestellen haben, fordert im § 11
die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschußes.
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"Soweit in einer sonstigen
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben
mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß
zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
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Dieser Ausschuß setzt
sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem
von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für
Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragte nach
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß
hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuß
tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."
Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
(ASA) können - falls erforderlich -weitere Personen hinzugezogen werden.
Dies können Fachleute aus dem innerbetrieblichen Bereich, z. B. Personalverwaltung,
Instandhaltung, etc., oder aus dem außerbetrieblichen Bereich sein.
Der Arbeitsschutzausschuß ist auch dann zu bilden, wenn ein Betriebsrat
nicht zu bestellen oder ein Betriebsrat nicht gewählt ist. Es ist
dann zweckmäßig, mehr Sicherheitsbeauftragte in den ASA zu delegieren,
über die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im ASA enthält das
Gesetz keinerlei Bestimmungen.
Im Interesse der Arbeitsfähigkeit
des Ausschusses sollte allerdings die Zahl der Mitglieder beschränkt
werden.
Der Unternehmer oder sein
Beauftragter sollte den Vorsitz übernehmen, um damit die Bedeutung
des Arbeitsschutzausschusses zu unterstreichen. Der im Arbeitsschutzausschuß
tätige Sicherheits-Ingenieur und der Betriebsarzt sollten nicht zu
Beauftragten des Unternehmers bestimmt werden.
Überträgt der Unternehmer
seine Aufgaben einem Beauftragten, ist dieser sinnvollerweise mit den erforderlichen
Vollmachten auszustatten. Bei einer entsprechenden Betriebsgröße
und damit einer entsprechenden Anzahl von Ausschußmitglieder sollte
sich der ASA eine Geschäftsordnung geben.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
sind orginäre Führungsaufgaben des Unternehmers.
Er ist und bleibt dafür
verantwortlich, im Betrieb alle Einrichtungen zu schaffen, Anweisungen
und Maßnahmen zu treffen, die ein sicheres und gesundes Arbeiten
ermöglichen.
Bei dieser Führungsaufgabe
kann und sollte sich der Unternehmer durch seinen bestellten Sicherheits-Ingenieur
unterstützen lassen.
Auch die betrieblichen Vorgesetzten
sind in die Umsetzung eines humanen und wirtschaftlichen Arbeitsschutzes
entsprechend ihrer Verantwortung einzubinden. Die Mitarbeiter im Betrieb
sind so zu informieren und zu motivieren, daß sie die Maßnahmen
für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aktiv mitgestalten, Nutzung
der Kenntnis-Ressourcen der Mitarbeiter, um Sicherheitsfragen effektiv
in das Alltagshandeln des Betriebes einzubeziehen.
Technische Schutzmaßnahmen
besitzen Priorität, hierzu gehört z.B. der Ersatz von Gefahrstoffen
durch nicht oder weniger gefährdende Stoffe.
Wenn sie nicht möglich
sind, müssen
organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen
werden, z.B. zeitliches oder räumliches Trennen von Arbeitsabläufen.
Erst als letzte Maßnahme
kommt die
persönliche Schutzausrüstung,
Tragen von Schutzhelmen
und Schutzschuhen etc., in Betracht.
Gegenseitig bedingen sich,
sicherheits- und qualitätsbewußtes Arbeiten. Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz sind häufig wichtiger Bestandteil in Qualitätsmanagementsystemen.
Sie sind Werkzeuge zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und der
Effektivität der Abläufe. In Betrieben mit hohem Arbeitssicherheitsstandard
ist die Bindung der Mitarbeiter an den Betrieb größer.
Zunehmende Bedeutung gewinnt
die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Mitarbeiter in den Betrieben.
Die Berufsgenossenschaften schreiben - abhängig von der Betriebsgröße
- den Einsatz von Betriebsärzten vor, Ärzte mit einer besonderen
Ausbildung in der Arbeitsmedizin. Der Betriebsarzt unterstützt und
berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.
Liegen Probleme der Unfallverhütung,
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an, so ist es zweckmäßig,
diese im ASA zu behandeln. Oft wird dann eine zur Entscheidung anstehende
Maßnahme durch die Beurteilung von anderen Mitgliedern eine andere,
bessere Lösung zur Folge haben.
Die organisatorischen
Vorbereitungen können dem Sicherheits-Ingenieur überlassen werden.
Arbeitsschwerpunkte
des ASA sind:
Beratung von Maßnahmen
für besondere Personengruppen, z. B. Auszubildende, Neulinge, Schwerbehinderte,
etc.
Erörterung von Investitionen
für den betrieblichen Arbeitsschutz,
Regelmäßige Auswertung
des betrieblichen Unfallgeschehens einschließlich arbeitsbedingter
Erkrankungen,
Erarbeitung von Vorschlägen
für betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen,
Beratung von Vorschlägen
für die Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme,
Erste Hilfe, Ersthelfer-Ausbildung,
Beratung der Ergebnisse sicherheitstechnischer
Analysen von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
Beratung von Vorschlägen
für die betriebliche Beteiligung an gezielten Unfallverhütungs-Maßnahmen.
Diese Vielschichtigkeit der
Aufgaben und der Anforderungen an den ASA und seine Mitglieder sollen sicherstellen,
wie es der § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes fordert, dass
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"... gesicherte arbeitsmedizinische
und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem
Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen
möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen."
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