Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Arbeitsschutzausschuß - Grundlage und Aufgaben
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus 1973, nach dem Unternehmen -Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit- zu bestellen haben, fordert im § 11 die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschußes.


"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
    Der Arbeitsschutzausschuß  tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."

    Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) können - falls erforderlich -weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können Fachleute aus dem innerbetrieblichen Bereich, z. B. Personalverwaltung, Instandhaltung, etc., oder aus dem außerbetrieblichen Bereich sein. Der Arbeitsschutzausschuß ist auch dann zu bilden, wenn ein Betriebsrat nicht zu bestellen oder ein Betriebsrat nicht gewählt ist. Es ist dann zweckmäßig, mehr Sicherheitsbeauftragte in den ASA zu delegieren, über die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im ASA enthält das Gesetz keinerlei Bestimmungen.

    Im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses sollte allerdings die Zahl der Mitglieder beschränkt werden.

    Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollte den Vorsitz übernehmen, um damit die Bedeutung des Arbeitsschutzausschusses zu unterstreichen. Der im Arbeitsschutzausschuß tätige Sicherheits-Ingenieur und der Betriebsarzt sollten nicht zu Beauftragten des Unternehmers bestimmt werden.

    Überträgt der Unternehmer seine Aufgaben einem Beauftragten, ist dieser sinnvollerweise mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Bei einer entsprechenden Betriebsgröße und damit einer entsprechenden Anzahl von Ausschußmitglieder sollte sich der ASA eine Geschäftsordnung geben. 
    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind orginäre Führungsaufgaben des Unternehmers.
    Er ist und bleibt dafür verantwortlich, im Betrieb alle Einrichtungen zu schaffen, Anweisungen und Maßnahmen zu treffen, die ein sicheres und gesundes Arbeiten ermöglichen.

    Bei dieser Führungsaufgabe kann und sollte sich der Unternehmer durch seinen bestellten Sicherheits-Ingenieur unterstützen lassen.

    Auch die betrieblichen Vorgesetzten sind in die Umsetzung eines humanen und wirtschaftlichen Arbeitsschutzes entsprechend ihrer Verantwortung einzubinden. Die Mitarbeiter im Betrieb sind so zu informieren und zu motivieren, daß sie die Maßnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aktiv mitgestalten, Nutzung der Kenntnis-Ressourcen der Mitarbeiter, um Sicherheitsfragen effektiv in das Alltagshandeln des Betriebes einzubeziehen.

    Technische Schutzmaßnahmen besitzen Priorität, hierzu gehört z.B. der Ersatz von Gefahrstoffen durch nicht oder weniger gefährdende Stoffe.

    Wenn sie nicht möglich sind, müssen organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. zeitliches oder räumliches Trennen von Arbeitsabläufen.

    Erst als letzte Maßnahme kommt die persönliche Schutzausrüstung, Tragen von Schutzhelmen und Schutzschuhen etc., in Betracht.

    Gegenseitig bedingen sich, sicherheits- und qualitätsbewußtes Arbeiten. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind häufig wichtiger Bestandteil in Qualitätsmanagementsystemen. Sie sind Werkzeuge zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Effektivität der Abläufe. In Betrieben mit hohem Arbeitssicherheitsstandard ist die Bindung der Mitarbeiter an den Betrieb größer.

    Zunehmende Bedeutung gewinnt die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Mitarbeiter in den Betrieben. Die Berufsgenossenschaften schreiben - abhängig  von der Betriebsgröße - den Einsatz von Betriebsärzten vor, Ärzte mit einer besonderen Ausbildung in der Arbeitsmedizin. Der Betriebsarzt unterstützt und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.

    Liegen Probleme der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an, so ist es zweckmäßig, diese im ASA zu behandeln. Oft wird dann eine zur Entscheidung anstehende Maßnahme durch die Beurteilung von anderen Mitgliedern eine andere, bessere Lösung zur Folge haben.

    Die organisatorischen Vorbereitungen können dem Sicherheits-Ingenieur überlassen werden.

    Arbeitsschwerpunkte des ASA sind:

  • Beratung von Maßnahmen für besondere Personengruppen, z. B. Auszubildende, Neulinge, Schwerbehinderte, etc.
  • Erörterung von Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz,
  • Regelmäßige Auswertung des betrieblichen Unfallgeschehens einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen,
  • Erarbeitung von Vorschlägen für betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Beratung von Vorschlägen für die Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme,
  • Erste Hilfe, Ersthelfer-Ausbildung,
  • Beratung der Ergebnisse sicherheitstechnischer Analysen von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
  • Beratung von Vorschlägen für die betriebliche Beteiligung an gezielten Unfallverhütungs-Maßnahmen.
  • Diese Vielschichtigkeit der Aufgaben und der Anforderungen an den ASA und seine Mitglieder sollen sicherstellen, wie es der § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes fordert, dass
    "... gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen."
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