| Soweit bekannt, hat erstmals
ein deutsches Gericht die sommerlichen Raumtemperaturen in einem Urteil
maximiert. Bedeutsam an diesem Urteil: Die erkennende Kammer machte geltende
Arbeitsschutzbestimmungen zur Grundlage ihres Urteils und zwar im Sinne
einer Belastungsminimierung für die in diesen Arbeitsräumen tätigen
Personen. In diesem Falle waren Mieter und Vermieter die Streitparteien
vor dem Landgericht Bielefeld. In den Entscheidungsgründen befasste
sich die Kammer ausführlich mit den Folgen einer "wärmespendenden"
Baukonstruktion (Stichwort: viel Glas) und deren Auswirkung auf die Innentemperaturen,
immer unter Einbindung des Arbeitsschutzes. Das ergangene Urteil ist aus
Sicht der Autoren auch deshalb bedeutsam, weil Mitarbeiter in solch temperaturbelasteten
Räumen diesen Anspruch auch gegen ihren Arbeitgeber (Mieter der Räume)
durchsetzen könnten; die Argumentation wäre ähnlich. Zukünftig
wird es für anmietende Arbeitgeber wichtig sein, Büroobjekte
nicht nur nach ihrer attraktiven Gestaltung und verkehrsgünstigen
Anbindung auszuwählen, sondern auch das Temperaturverhalten der Baukonstruktion
nachzufragen bzw. sich diesbezüglich sachkundig und neutral beraten
zu lassen. Andererseits sind Bauherren, die zu vermietende Gewerbeobjekte
errichten lassen, bei Planung und Ausführung angehalten, auf Umsetzung
der Vorgaben der Arbeitsschutzvorschriften durch Planer und Bauunternehmer
hinzuwirken.
Sommerliche Raumtemperaturen
waren in der Vergangenheit schon immer ein zeit- und kräfteverzehrender
innerbetrieblicher Streitgegenstand, ohne dass dabei beidseitig befriedigende
Ergebnisse erzielt wurden. Deshalb kann dieses Urteil des Landgerichts
Bielefeld gleichzeitig als Hinweis und auch als Warnung an die betroffenen
Kreise gelten. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung des Landgerichts
Bielefeld, wie auch die Kammer zum Ausdruck gebracht hat, nicht pauschal
für jeden Arbeitsplatz gilt. Angestellte in Unternehmen, in denen
betriebsbedingt hohe Temperaturen herrschen, z.B. Grillstuben oder Hallenbäder,
müssen mit höheren Temperaturen am Arbeitsplatz rechnen.
In dem schriftlichen Urteil
führte die Kammer aus (Die mit ..... gekennzeichneten Auslassungen
beziehen sich lediglich auf die Namen der Parteien, den Standort des Streitobjektes
und prozessuale Formulierungen):
Die Beklagte errichtete auf
dem ..... ein Bürogebäude. Das Gebäude ist mit größeren
Fensterflächen versehen. Die Kläger haben mit schriftlichem Mietvertrag
..... die im l., II. und III. Obergeschoss liegenden Räume angemietet.
..... im l. Obergeschoss befinden sich insgesamt sieben Bürozimmer,
eine Bibliothek, ein Besprechungszimmer, das Wartezimmer sowie der Empfang
und Toilettenräume, im II. Obergeschoss befinden sich insgesamt sieben
Sekretariate, ein größerer Sozialraum, Toilettenräume,
eine Küche sowie zwei weitere Nebenräume. Das III. Obergeschoss
besteht aus zwei Bürozimmern, einem großen Besprechungsraum
sowie einem weiteren Sekretariat und Toilettenräumen. Die Kläger
waren im Rahmen der Bauplanung der noch zu errichtenden Räume beteiligt;
der genaue Umstand dieser Beteiligung ist zwischen den Parteien streitig,
im Rahmen der Beteiligung wurde vereinbart, dass bestimmte Räume klimatisiert
werden sollen, und zwar der EDV-Raum im II. Obergeschoss, die beiden Arbeitszimmer
der ..... und ein Besprechungsraum im III. Obergeschoss. Für diese
Räume wurde auf Kosten der Kläger eine Klimaanlage installiert.
Die Räume wurden im Juni 2000 den Klägern übergeben. Die
Kläger haben gegenüber der Beklagten mit Schreiban vom 24.08.2001
erhöhte Raumtemperaturen gerügt.
Die Kläger behaupten,
bereits kurz nach dem Einzug habe sich gezeigt, dass sich die Räume
stark aufheizten, teilweise deutlich über 30 Grad Celsius. Dies lasse
sich auch durch ausgiebiges Lüften und den Einbau einer Sonnenschutzanlage
nicht vermeiden. Sie behaupten weiter, die Innentemperaturen lägen
auch bei niedrigeren Außentemperaturen an zahlreichen Tagen über
32 Grad Celsius; auf die insoweit vorgelegten Messprotokolle der Kläger
wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu
verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger .....
im l. und II. Obergeschoss sowie in den nicht mit einer Klimaanlage ausgestatteten
Räumen des III. Obergeschosses zu gewährleisten, dass bei einer
Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die lnnentemperatur 26
Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die
Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur
liegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.....
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Räume seien mangelfrei, da sie der vertraglich geschuldeten Ausführung
entsprächen. Eine Klimatisierung sei nicht geschuldet und auch unüblich.
Die Beklagte ist weiter
der Auffassung, die Erwärmung, sofern sie überhaupt vorliege,
sei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit.
Sie ist weiter der Auffassung,
die Kläger hätten im Rahmen der Bauplanung auf eine besondere
Kühlung der übrigen Räume verzichtet, indem sie - unstreitig
- nur für die genannten Räume eine Klimaanlage gefordert haben.
Die Beklagte behauptet, die Temperaturen könnten durch ein ordnungsgemäßes
Lüftungsverhalten, welches die Kläger vermissen lassen, ausreichend
beeinflusst werden. Die Kläger seien darauf hingewiesen worden, dass
an einigen Sommertagen höhere Temparaturen in den Räumen zu erwarten
seien.
..........................
Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Sachverständigengutachten.
Wegen des Umfanges und des
Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens
der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
Die zulässige Klage ist
begründet.
Die Kläger haben einen
Anspruch auf gebrauchstaugliche Überlassung der Mietsache gegen die
Beklagten aus §§ 535, 536 BGB.
Die Gebrauchstauglichkeit
im Allgemeinen beinhaltet, dass die überlassenen Gewerberäumlichkeiten
so beschaffen sein müssen, dass der nach dem Vertragszweck vorgesehene
Zweck - hier Betrieb einer ..... - in zulässiger Weise ausgeübt
werden kann. Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssen die
Mieträume erfüllen, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung
der Parteien über eine bestimmte Ausstattung der Räume bedarf.
Dazu gehört auch, dass bestimmungsgemäß in ihnen Arbeitnehmer
beschäftigt werden können. Eine Gebrauchstauglichkeit zu diesem
Zweck kann nur dann angenommen werden, wenn die Arbeitsbedingungen nicht
aufgrund des Bauzustandes in unzuträglicher Weise beeinträchtigt
werden. Die Einhaltung der raumklimatischen Voraussetzungen für ein
sicheres und geordnetes Arbeiten sind auch ohne ausdrückliche vertragliche
Abrede Gegenstand der Gebrauchstauglichkeit von Büroräumen, zuträgliche
Arbeitsbedingungen setzen in diesem Sinne auch die Behaglichkeit des thermischen
Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraus (OLG Köln NJW, RR 1993, S.
466 f.). Die Grenzen für ein noch innerhalb akzeptabler Werte liegendes
Raumklima können dabei nicht für alle Nutzungen schematisch festgelegt
werden, sie sind auch von der Art und dem Umfang der Nutzung abhängig.
Allerdings stellen die Vorschriften des Arbeitsschutzes, welche der Mieter
gegenüber seinen Mitarbeitern einzuhalten hat auch hinsichtlich der
Mietsache die entscheidende Grenze dar. Ohne Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften des Arbeitsschutzes ist eine bestimmungsgemäße
Nutzung nicht zulässig, die Gebrauchstauglichkeit demzufolge erheblich
beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.10.1994, OLG Köln,
NJW RR 1993, S. 466 f., OLG Rostock, NZM 2001, 425 f.). Hier müssen
die Anforderungen des § 6 ArbStättV i. V. m. d. Arbeitsstättenrichtlinlen
Raumtemperatur ASR 6/1.3,3 in der Fassung vom 08.05.2001 (BArbBl. 6-7/2001
S. 94) erfüllt werden. Danach sollen die Innentemperaturen in Arbeitsräumen
26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur
darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.
Die Kammer schließt
sich der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass § 6 ArbStättV
i. V. m. ASR 6/1.3,3 Soll-Vorschriften darstellen, die nicht ausnahmslos
auf jeden denkbaren Fall anwendbar sind; deren Einhaltung jedoch in der
Regel zu gewährleisten sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb
die Nutzung als Büroraum für eine ..... eine besondere Ausnahme
darstellen soll, die etwa für Arbeitsplätze mit besonderer Hitzeentwicklung
gilt. Die vom Sachverständigen insoweit nachvollziehbar genannten
Eigenlasten in Höhe von ca. 1 bis 2 Grad Celsius sind angesichts der
auftretenden Temperaturen von sehr geringem Gewicht und deshalb unbeachtlich.
Die Temperaturgrenze von
26 Grad Celsius der ASR 6 gilt indes nicht absolut, sondern bedarf bei
höheren Außentemperaturen der Anpassung. Hierzu ist ergänzend
die DIN 1946 für raumlufttechnische Anlagen heranzuziehen, die von
einer anzustrebenden Temperaturdifferenz von 6 K (Kelvin] zwischen Außenluft
und Raumluft bei 32 Grad Celsius Außentemperatur/35 % relative Luftfeuchte
ausgeht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Temperaturdifferenz
aus technischer Sicht zu einer ausreichend behaglichen Raumtemperatur führt.
Die streitgegenständlichen
Räumlichkeiten erfüllen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht durchgängig die genannten Anforderungen.
Die vom Sachverständigen
ermittelten Messergebnisse zeigen vielmehr, dass an zahlreichen Tagen im
Messzeitraum vom 07.05.2002 bis zum 09.10.2002 die zuträglichen Temperaturen
nicht nur unerheblich, sondern in einigen Räumen, insbesondere im
Empfang und im Sekretariat/..... an Hochsommertagen während der Arbeitszeit
deutlich überschritten werden. Teilweise liegen die Raumtemperaturen
auch bei Außentemperaturen unterhalb von 26 Grad Celsius über
dam Grenzwert, was nach nachvollziehbarer Auskunft des Sachverständigen
an der Sonneneinstrahlung auf die vorhandenen Glasflächen liegt.
Nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen können die Temperaturen,
die durch diesen Treibhauseffekt entstehen, auch nicht durch regelmäßiges
Lüften in ausreichender Weise gesenkt werden. Der Effekt des Lüftens
während der kühlen Morgenstunden ist angesichts der Erwärmung
durch Sonneneinstrahlung der mit einer Glasfläche ausgestatteten Räume
gering, da die Herabsetzung der Temperatur nur zeitlich begrenzt Auswirkungen
zeigt. Die von den Ausführungen des Sachverständigen gestützte
allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass ein Lüften zur Zeit der Temperaturspitzenwerte
nicht zielführend ist. Ein ausreichender Luftaustausch ist bei den
senkrecht stehenden Fenstern bei geringer Temperaturdifferenz nicht gewährleistet,
ein Öffnen der Fenster bei geschlossenem Sonnenschutz kann sogar den
gegenteiligen und unerwünschten Effekt hervorrufen, und zwar die dort
gestaute Warmluft in das Innere des Gebäudes hineinführen. Die
Messergebnisse widerlegen die Behauptung der Beklagten, die Räume
würden nicht ausreichend gelüftet. Die aufgetretenen schlagartigen
Temperaturveränderungen lassen erkennen, dass die Raumtemperatur durch
Kaltluftzufuhr - also Lüften - gesenkt wurde. Eine andere Ursache
ist nicht ersichtlich. Die Temperaturkurven lassen ebenfalls erkennen,
dass auch intensives, häufiges Lüften nicht zu einer dauerhaften
und ausreichenden Abkühlung während der Arbeitszeiten führt.
Nächtliches Lüften ist aufgrund der damit verbundenen Risiken
auf Dauer für den Mieter unzumutbar.
Die
Nichteinhaltung der Werte der Arbeitsschutzbestimmungen stellt auch im
Konkreten einen Mangel dar. Die Beklagte kann nach Auffassung des Gerichts
nicht einwenden, dass die Kläger bei der Bauplanung eingehend beteiligt
worden seien und auf eine Vollklimatisierung der Räume verzichtet
hätten, die vertragsmäßige Tauglichkeit demgemäß
von der üblichen Tauglichkeit abweiche, die Mieter also auf eine Einhaltung
der raumklimatischen Anforderungen des Arbeitsschutzes durch abweichende
Vereinbarung verzichtet hätten und deshalb ein Mangel nach der von
den Parteien vereinbarten Beschaffenheit nicht vorliege. Die angebliche
Unkenntnis der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist unerheblich.
Aber auch der von der Beklagten
hierzu angeführte Verzicht auf eine Vollklimatisierung unter den hier
vorliegenden klimatischen Voraussetzungen ist nicht gleichzusetzen mit
der Inkaufnahme von Raumtemperaturen, die jenseits des noch akzeptablen
Maßes liegen. Die von den Klägern erwünschte Klimatisierung
dient nicht dazu, erst zuträgliche Temperaturen in den Räumlichkeiten
zu schaffen, sondern über die allgemeinen Anforderungen hinaus eine
besonders angenehme Arbeitsatmosphäre für ..... zu schaffen.
Mit der Beklagten geht das
Gericht davon aus, dass bei den vorherrschenden klimatischen Bedingungen
am Ort der Räumlichkeiten eine Vollklimatisierung üblicherweise
nicht zur Gebrauchstauglichkeit gehort. Da die Vollklimatisierung aber
nicht zur allgemeinen vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit gehört,
lässt der völlige oder hier teilweise Verzicht des Mieters auf
die Vollklimatisierung auch keine Rückschlüsse auf die Hinnahme
von höheren Temperaturen im Rahmen der üblichen Tauglichkeit
zu. Wer also auf eine Klimaanlage verzichtet, nimmt damit nicht gleichzeitig
unzuträglich hohe Raumtemperaturen oberhalb des üblichen Maßes
hin. Auch bei Annahme der Behauptung der Beklagten, dass die Kläger
an sämtlichen Planungen beteiligt gewesen seien und die Beschaffenheit
der Räume einschließlich der vorhandenen Glasflächen und
das Fehlen einer Vollklimatisierung der gesamten Räume gekannt hätten,
führt nicht dazu, dass die Räumlichkeiten nicht mehr den Anforderungen
des Arbeitsschutzes entsprechen müssen. Die ArbStättV enthält
gerade eine standardisierte Raumklimaanforderung an Arbeitsplätze,
die vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich zu gewährleisten
ist und stellt damit eine Anforderung an die vom Arbeitgeber zu stellenden
Räumlichkeiten dar, von der der Arbeitgeber - wie hier die Kläger
- aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nicht ohne Hinzutreten besonderer
Umstände abweichen darf. Sie ist gleichzeitig die Mindestanforderung,
die der Arbeitgeber als Mieter oder Eigentümer von den von ihm genutzten
Räumen als erfüllt ansehen darf, sofern die Räume zu eben
diesen Zwecken errichtet werden.
Allein die Kenntnis von
der Art und Weise der Errichtung der Räumlichkeiten und die vorauszusetzende
allgemeine Kenntnis des Umstandes, dass verglaste Räume eher und stärker
aufgeheizt werden, lässt keinen Schluss auf eine von den rechtlichen
Anforderungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zu. Selbst die positive
Kenntnis der die Gebrauchstauglichkeit einschränkenden Umstände
schließt die Geltendmachung des Mangels nicht aus, wenn sich die
Gebrauchstauglichkeit über das vorhersehbare Maß hinaus wesentlich
verschlechtert. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen
der Fall, Temperaturwerte von über 30 Grad Celsius, die nicht nur
an Hochsommertagen zu Spitzenzeiten auftreten, sondern an zahlreichen Tagen
über Stunden hinweg das Raumklima der Arbeitsräume bestimmen,
sind auch bei Kenntnis einer erhöhten Sonneneinstrahlung aufgrund
der bekannten Glasflächen nicht mehr hinnehmbar, zumal die Außentemperaturen
außerhalb der Tagespitzenwerte größtenteils deutlich darunter
liegen. Trotz Kenntnis der Planung, insbesondere der verglasten Flächen,
durften die Kläger darauf vertrauen, dass der drohende Treibhauseffekt
bei der Planung des Gebäudes durch entsprechende bauliche Maßnahmen
verhindert wird.
Soweit ..... behauptet,
die Kläger seien auf die entstehenden höheren Temperaturen hingewiesen
worden, ist dies weder nach Ort und Zeit substantiiert noch unter hinreichenden
Beweis gestellt worden.
Der Anspruch der Kläger
ist auch nicht nach § 536 b BGB n. F. (539 BGB a. F.) ausgeschlossen.
Der Herstellungsanspruch wird hiervon nicht berührt. Es liegt auch
keine Verwirkung des Anspruchs vor. Eine Kenntnis des Mangels seitens der
Kläger hat die Beklagte nicht hinreichend substaniiert dargelegt.
Der Wunsch der Mieter, in
repräsentativen Räumen und in innenliegenden Technikräumen
mit erhöhter Eigenlast (EDV-Raum] eine Klimatisierung vorzunehmen,
lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass in den anderen
nichtklimatisierten Räumen mit unzuträglichen Temperaturen nicht
nur an einigen wenigen Tagen im Hochsommer, sondern über längere
Zeit gerechnet wurde und dies überdies auch seitens der Kläger
hingenommen wird. Wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, gehört
eine Klimatisierung nicht zum Standard. Deshalb konnten und mussten die
Kläger nicht damit rechnen, dass ein Verzicht darauf die Gebrauchstauglichkeit
der Räume in diesem Maße beeinträchtigt. Eine Klimatisierung
ist indes auch nicht Gegenstand der Klage, da es der Vermieterin selbst
obliegt, wie und auf welche Weise sie die Hersteilung eines zuträglichen
Raumklimas bewerkstelligt.
Ein Verwirkung lässt
sich auch nicht darauf stützen, dass die Kläger den Mangel erstmals
im Jahre 2001 - also etwa ein Jahr nach Einzug - gerügt hatten und
dadurch die Raumtemperaturen akzeptiert hätten. Da der Mangel jahreszeitlich
bedingt auftritt, war eine frühere Geltendmachung als im Sommer nach
dem Einzug nicht erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
Arbeitsstättenverordnung
- ArbStättV
§ 6 - Raumtemperaturen
(1) In Arbeitsräumen
muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung
der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt
auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und
Nebenräumen.
(2) Es muß sichergestellt
sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen
Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
(3) In Pausen-, Bereitschafts-,
Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens
eine Raumtemperatur von 21 °C erreichbar sein.
(4) Bereiche von Arbeitsplätzen,
die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich
Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.
Arbeitsstätten-Richtlinie
- ASR
Arbeitsstätten-Richtlinie
ASR 6, Abs. 3 "Luftemperaturen in Arbeitsräumen", Punkt (Tabelle)
3.1, (Ausgabe Mai 2001)
|
Überwiegende
Arbeitshaltung
|
Arbeitsschwere
|
|
Sitzen
|
|
+
20 Grad C
|
+
19 Grad C
|
------
|
|
|
Stehen
und/oder gehen
|
|
+
19 Grad C
|
+
17 Grad C
|
+
12 Grad C
|
|
 |
 |
| ArbStättV,
§ 6, (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen
muß mindestens eine Raumtemperatur von ... erreichbar sein. |
+
21 Grad C |
| ASR
6, Abs. 3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll
... nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur
darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. |
+
26 Grad C |
| ASR
6, Abs. 4.1 In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen
muss während der Nutzungsdauer eine Luft- temperatur von mindestens
... herrschen. |
+
21 Grad C |
| ASR
6, Abs. 4.2 In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert
sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer ...
betragen. |
+
24 Grad C |
Abschnitt II: Hinweise für
Arbeitsräume mit technologisch bedingten Klimaanforderungen
1. Die Bestimmung der Lufttemperatur
allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder
Wärmestrahlung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann
sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls
nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 ArbSchG sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen,
wenn die Lufttemperaturen des Arbeitsraumes unterhalb der in Tabelle 3.1
angegebenen Mindestwerte oder oberhalb + 26 °C liegen.
1.1 Liegen die Lufttemperaturen
unterhalb den in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerten, ist für die
Tätigkeit im Stehen oder Gehen der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen
durch ein geeignetes Aufwärmpausenregime und/oder persönliche
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Für sitzende Arbeitshaltung
und leichte körperliche Arbeit muss zunächst geprüft werden,
ob die Absenkung der Lufttemperatur durch geeignete klimawirksame Maßnahmen
(z.B. nach den Regeln der Technik ergonomisch gestaltete Wärmstrahlungsheizung,
Fußbodenheizung) kompensiert werden kann. Wenn technische Maßnahmen
nicht angewendet werden können, sind persönliche Schutzmaßnahmen
einzusetzen.
1.2 Liegen die Lufttemperaturen
im Bereich oberhalb + 26 °C, ist der Schutz gegen zu hohe Temperatur
durch technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische
Maßnahmen (z.B. Abschwitzpausen) und/oder persönliche Schutzausrüstung
(z.B. Hitzeschutzkleidung) zu gewährleisten.
2. Es sind Vorkehrungen zu
treffen, dass betriebstechnisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht
in unzuträglichem Ausmaß auf die Beschäftigten einwirkt
(siehe auch § 16 Abs. 5 ArbStättV).
3. Die Lufttemperatur in
Fluren und Treppenräumen, die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-,
Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muss mindestens
+ 18 °C betragen.
| Nachdruck,
auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung |
|