Teil
1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
Teil
2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender?
Teil
3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Gefahrstoffe - Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz
Gefahrstoffe
"Wenn ihr jedes Ding richtig erklären wollet, was
ist dann kein Gift? Alle Dinge sind ein Gift und nichts ist ohne Gift,
nur die Dosis bewirkt, dass ein Ding kein Gift ist." Paracelsus, 1493-1541
Die
Aktualität dieses Ausspruchs von Paracelsus, eigentlich Theophrastus
Bombastus von Hohenheim, Arzt, Naturforscher und Philosoph, ist bis heute
gegeben.
Durchführung
der GefStoffV in Ihrem Betrieb ...
....
durch unser Ingenieur-Büro !
Mit dem Begriff 'Chemisierung der
Umwelt' ist gekennzeichnet, Gefahrstoffe kommen in allen Lebensbereichen
des Menschen vor.
Die Gefahrstoffverordnung regelt hier den beruflichen
Umgang mit Gefahrstoffen und legt dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf.
So regelt der § 15b -Beschäftigungsbeschränkungen für
besondere Personengruppen-.
Gemeint sind in erster Linie Jugendliche unter 16 Jahren
und werdende Mütter. Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen aus
dieser Gruppe mit bestimmten Stoffen, so begeht er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit,
sondern hat auch die Straftatbestände nach dem Jugendarbeitsschutz-
und/oder dem Mutterschutzgesetz verwirkt.
Einige weitere Paragraphen machen die besondere Verpflichtung
des Arbeitgebers ebenfalls deutlich.
Nach § 16 - Ermittlungspflicht hat der Arbeitgeber
festzustellen welche Stoffe (Arbeitsstoffe) Gefahrstoffe sind. Zu prüfen
ist dann, ob diese Gefahrstoffe durch Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen
Risiko ersetzt werden können (Substitution).
Weiter ist zu ermitteln, welche Inhaltsstoffe in den
Gefahrstoffen enthalten sind und von welcher Art die Gefährdungen
sind, die von diesen Stoffen bzw. Inhaltsstoffen ausgehen. In einem Verzeichnis
(Kataster) muß der Arbeitgeber die vorgenannten Ermittlungen festhalten.
Bei wesentlichen Änderungen (Stoffart und Jahresmenge) ist dieses
Verzeichnis fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Zum Schluß ist noch zu ermitteln und
zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen sind.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in §
19 geregelt und zwar durch;
zunächst technische,
dann organisatorische
und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen.
Für die tägliche Betriebspraxis gilt dann weiter
der § 20 - Betriebsanweisung.
Hiernach hat der Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisungen zu erstellen.
Diese
Betriebsanweisungen müssen Hinweise darüber enthalten:
welche Gefahren für Mensch und Umwelt von den beschriebenen
Stoffen ausgehen,
welche Schutzmaß- nahmen einzuhalten sind,
welche Verhaltens- regeln im Gefahrfall zu befolgen sind,
wie Erste Hilfe zu leisten ist,
wie eine sachgerechte Entsorgung vorzunehmen ist.
Sind die Betriebsanweisungen erstellt und in den entsprechenden
Betriebsabteilungen zum Aushang angebracht, erfolgt für die Beschäftigten
noch die mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung, die jährlich
zu wiederholen ist.
Diese Unterweisung muß jeder Beschäftigte
dem Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätigen.
Diese inhaltliche Beschreibung eines Teils der Gefahrstoffverordnung
macht deutlich, daß personelle und organisatorische Voraussetzungen
notwendig sind um die Gefahrstoffverordnung innerbetrieblich durchzuführen.
Fehlen diese Voraussetzungen, steht unser Ingenieurbüro
als sachkundiger Partner dem Arbeitgeber zur Verfügung und übernimmt
die Durchführung der Gefahrstoffverordnung.
Wir unterbreiten Ihnen gern ein Angebot über die
Durchführung der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Betrieb !
Für die Durchführung nutzen wir EIGENE EDV-Entwicklungen.