Teil
1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
Teil
2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender?
Teil
3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Kennzeichnung
von Gefahrstoffen nach GHS
Gefahrstoffe - Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz
Gefahrstoffe
»Wenn
ihr jedes Ding richtig erklären wollet, was ist dann kein Gift? Alle
Dinge sind ein Gift und nichts ist ohne Gift, nur die Dosis bewirkt, dass
ein Ding kein Gift ist.« Paracelsus, 1493-1541
Die
Aktualität dieses Ausspruchs von Paracelsus, eigentlich Theophrastus
Bombastus von Hohenheim, Arzt, Naturforscher und Philosoph, ist bis heute
gegeben.
Die bisherige Gefahrstoff-Kennzeichnung.
Die künftige Gefahrstoff-Kennzeichnung
nach der GHS- (bzw. CLP-) Verordnung.
Durchführung
der GefStoffV in Ihrem Betrieb ...
....
durch unser Ingenieur-Büro !
Mit
dem Begriff 'Chemisierung der Umwelt' ist gekennzeichnet, Gefahrstoffe
kommen in allen Lebensbereichen des Menschen vor. Die Gefahrstoffverordnung
regelt hier den beruflichen Umgang mit Gefahrstoffen und legt dem Arbeitgeber
besondere Pflichten auf.
Einige hier genannte Paragraphen
machen die besondere Verpflichtung des Arbeitgebers deutlich.
Nach § 6 - Informationsermittlung
und Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen welche
Stoffe (Arbeitsstoffe) Gefahrstoffe sind. Zu prüfen ist dann, ob diese
Gefahrstoffe durch Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko
ersetzt werden können (Substitution).
Weiter ist zu ermitteln,
welche Inhaltsstoffe in den Gefahrstoffen enthalten sind und von welcher
Art die Gefährdungen sind, die von diesen Stoffen bzw. Inhaltsstoffen
ausgehen. In einem Verzeichnis (Kataster) muß der Arbeitgeber die
vorgenannten Ermittlungen festhalten. Bei wesentlichen Änderungen
(Stoffart und Jahresmenge) ist dieses Verzeichnis fortzuschreiben und mindestens
einmal jährlich zu überprüfen.
Zum Schluß
ist noch zu ermitteln und zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
zu treffen sind.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen
ist in § 7 geregelt und zwar durch;
zunächst technische,
dann organisatorische
und zuletzt persönliche
Schutzmaßnahmen.
Für die tägliche Betriebspraxis
gilt dann weiter der § 14 - Unterrichtung und Unterweisung der
Beschäftigten.
Hiernach hat der Arbeitgeber
arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.
Diese
Betriebsanweisungen müssen Hinweise darüber enthalten:
welche Gefahren für Mensch
und Umwelt von den beschriebenen Stoffen ausgehen,
welche Schutzmaßnahmen
einzuhalten sind,
welche Verhaltensregeln im Gefahrfall
zu befolgen sind,
wie Erste Hilfe zu leisten ist,
wie eine sachgerechte Entsorgung
vorzunehmen ist.
Sind die Betriebsanweisungen
erstellt und in den entsprechenden Betriebsabteilungen zum Aushang angebracht,
erfolgt für die Beschäftigten noch die mündliche und arbeitsplatzbezogene
Unterweisung, die jährlich zu wiederholen ist.
Diese Unterweisung muß
jeder Beschäftigte dem Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätigen.
Diese inhaltliche Beschreibung
eines Teils der Gefahrstoffverordnung macht deutlich, daß personelle
und organisatorische Voraussetzungen notwendig sind um die Gefahrstoffverordnung
innerbetrieblich durchzuführen.
Fehlen diese Voraussetzungen,
steht unser Ingenieurbüro als sachkundiger Partner dem Arbeitgeber
zur Verfügung und übernimmt die Durchführung der Gefahrstoffverordnung.
Wir unterbreiten Ihnen
gern ein Angebot über die Durchführung der Gefahrstoffverordnung
in Ihrem Betrieb ! Für die Durchführung
nutzen wir EIGENE EDV-Entwicklungen.