Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Bildzeichen und ihre Bedeutung Teil 1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
Teil 2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender? Teil 3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Gefahrstoffe - Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz
Gefahrstoffe
"Wenn ihr jedes Ding richtig erklären wollet, was ist dann kein Gift? Alle Dinge sind ein Gift und nichts ist ohne Gift, nur die Dosis bewirkt, dass ein Ding kein Gift ist." Paracelsus, 1493-1541
Die Aktualität dieses Ausspruchs von Paracelsus, eigentlich Theophrastus Bombastus von Hohenheim, Arzt, Naturforscher und Philosoph, ist bis heute gegeben.
Durchführung der GefStoffV in Ihrem Betrieb ...
.... durch unser Ingenieur-Büro !
Mit dem Begriff 'Chemisierung der Umwelt' ist gekennzeichnet, Gefahrstoffe kommen in allen Lebensbereichen des Menschen vor.
Die Gefahrstoffverordnung regelt hier den beruflichen Umgang mit Gefahrstoffen und legt dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. So regelt der § 15b -Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen-.
Gemeint sind in erster Linie Jugendliche unter 16 Jahren und werdende Mütter. Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen aus dieser Gruppe mit bestimmten Stoffen, so begeht er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern hat auch die Straftatbestände nach dem Jugendarbeitsschutz- und/oder dem Mutterschutzgesetz verwirkt.
Einige weitere Paragraphen machen die besondere Verpflichtung des Arbeitgebers ebenfalls deutlich.

Nach § 16 - Ermittlungspflicht hat der Arbeitgeber festzustellen welche Stoffe (Arbeitsstoffe) Gefahrstoffe sind. Zu prüfen ist dann, ob diese Gefahrstoffe durch Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden können (Substitution).
Weiter ist zu ermitteln, welche Inhaltsstoffe in den Gefahrstoffen enthalten sind und von welcher Art die Gefährdungen sind, die von diesen Stoffen bzw. Inhaltsstoffen ausgehen. In einem Verzeichnis (Kataster) muß der Arbeitgeber die vorgenannten Ermittlungen festhalten. Bei wesentlichen Änderungen (Stoffart und Jahresmenge) ist dieses Verzeichnis fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Zum Schluß ist noch zu ermitteln und zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen sind.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in § 19 geregelt und zwar durch;
  • zunächst technische,
  • dann organisatorische
  • und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen.
Für die tägliche Betriebspraxis gilt dann weiter der § 20 - Betriebsanweisung.

Hiernach hat der Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. 

Diese Betriebsanweisungen müssen Hinweise darüber enthalten:
  • welche Gefahren für Mensch und Umwelt von den beschriebenen Stoffen ausgehen,
  • welche Schutzmaß- nahmen einzuhalten sind,
  • welche Verhaltens- regeln im Gefahrfall zu befolgen sind,
  • wie Erste Hilfe zu leisten ist,
  • wie eine sachgerechte Entsorgung vorzunehmen ist.
Sind die Betriebsanweisungen erstellt und in den entsprechenden Betriebsabteilungen zum Aushang angebracht, erfolgt für die Beschäftigten noch die mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung, die jährlich zu wiederholen ist.

Diese Unterweisung muß jeder Beschäftigte dem Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätigen.

Diese inhaltliche Beschreibung eines Teils der Gefahrstoffverordnung macht deutlich, daß personelle und organisatorische Voraussetzungen notwendig sind um die Gefahrstoffverordnung innerbetrieblich durchzuführen.

Fehlen diese Voraussetzungen, steht unser Ingenieurbüro als sachkundiger Partner dem Arbeitgeber zur Verfügung und übernimmt die Durchführung der Gefahrstoffverordnung.

  • Wir unterbreiten Ihnen gern ein Angebot über die Durchführung der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Betrieb !
  • Für die Durchführung nutzen wir EIGENE EDV-Entwicklungen.
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