| Ulrich Tolksdorf, Sachgebietsleiter
für Bergbauhygiene und Produktuntersuchungen im Hygiene-Institut des
Ruhrgebietes in Gelsenkirchen stellt nach mehr als 10 Jahren Tätigkeit
fest: Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, zumindest von einigen
Herstellern chemischer Stoffe und Zubereitungen, wird oftmals nur als ein
notwendiges Übel aufgefaßt.
Diesen Umstand begründet
Tolksdorf damit, dass in einem Sicherheitsdatenblatt detaillierte Angaben
über die chemische Charakterisierung und im gefahrstoffrechtlichen
Sinn gefährliche Inhaltsstoffe enthalten sein müssen, die möglicherweise
eine Offenlegung der Rezeptur des Produktes erfordern. Andererseits sind
Aussagen über die Gefährdungspotentiale zu machen, die im Sinne
einer verminderten Werbewirksamkeit unterdrückt bzw. verzerrt oder
unvollständig dargestellt werden.
Als Mittel zur Einschränkung
oder Verundeutlichung des Informationsgehaltes von Sicherheitsdatenblättern
wird in vielen Fällen eine unübersichtliche Gestaltung des Blattes
genutzt. Zwar werden die entsprechenden Punkte richtliniengemäß
abgearbeitet, jedoch gelingt es oftmals durch Verbalisierung und/oder langatmige,
für den Nichtfachmann komplizierte ineinander verschachtelte Sätze
sowie die Wahl von Fremdwörtern die notwendigen Aussagen schwerverständlich
zu gestalten.
Weit verbreitet ist ebenfalls,
nicht auf die wirklich spezifischen Eigenschaften des Produktes einzugehen,
sondern nur einen Bezug auf ähnliche Materialien zu nehmen.
Durchgängiger Makel
bei fast allen Sicherheitsdatenblättern ist jedoch die Unvollständigkeit,
mit Angaben wie
keine Daten vorhanden,
nicht relevant für
diese Zubereitung,
es liegen keine Informationen
vor,
wird die Pflicht zur Erstellung
umfassender Informationen umgangen.
| Was
aber braucht und was findet der Verwender tatsächlich? |
Punkt 1 des Sicherheitsdatenblattes:
Angabe
der Notfallauskunft
Erfahrungen haben bei Rückfragen
beim jeweiligen Hersteller eines Produktes gezeigt, dass die Angaben der
Telefonnummer des Herstellers nicht sinnvoll ist, da
der Firmensitz oftmals im
Ausland liegt und ggf. Verständigungsprobleme aufgrund fehlender oder
unzureichender Sprachkenntnisse auftreten,
insbesondere Firmen außerhalb
der Betriebszeiten nicht telefonisch erreichbar sind und mittels eines
Anrufbeantworters auf den nächsten Werktag verwiesen wird.
Konsequenz hieraus sollte es
sein, dass neben der Telefonnummer des Herstellers auch die einer zentralen
Notfallauskunft im Sicherheitsdatenblatt benannt wird.
Punkt 2 des Sicherheitsdatenblattes:
Notwendigen
Angaben
Oftmals ist es sicher schwierig,
ein Produkt anhand der chemischen Zusammensetzung in ausreichendem Maße
und noch dazu vollständig zu charakterisieren. Es reicht jedoch in
keinem Falle aus, lediglich Worte wie "Zubereitung" oder "Mischung von
organischen und/oder anorganischen Stoffen" zur Beschreibung des Produktes
zu wählen. Die chemische Charakterisierung eines Produktes sollte
vielmehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der Zusammensetzung
erfolgen.
Ein Beispiel: Schmierstoff,
auf der Basis aliphatischer Kohlenwasserstoffe mit Lösungsmitteln.
Dieses Beispiel dient auch der Beschreibung im Kapitel "Gefährliche
Inhaltsstoffe".
Grundlage der Charakterisierung
bilden die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Anhängen
l und VI der Richtlinie 67/548 EWG. Die genannten Regelwerke geben im Rahmen
der konventionellen Einstufung bzw. nach dem sogenannten Listenverfahren
die Möglichkeit, sowohl Stoffe als auch Zubereitungen und Erzeugnisse
in Abhängigkeit von der Konzentration ordnungsgemäß einzustufen
und zu kennzeichnen.
Bezogen auf den beispielhaft
herangezogenen Fall des Schmierstoffes auf Aliphatenbasis mit Lösungsmittelanteilen
wäre zu prüfen, ob und ab welchem Gehalt in der Zubereitung die
genannten Einzelkomponenten der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Vergessen
wird in diesem Zusammenhang häufig, dass die dem Anhang l der Richtlinie
67/548 zugrundeliegenden Einstufungen und somit auch Kennzeichnungen mit
den Anmerkungen A bis S und 1 bis 6 in Einklang zu bringen sind.
Hier ist zu nennen, dass
einem aliphaten (paraffinischen) Kohlenwasserstoff in vielen Fällen
eine Legaleinstufung als kanzerogen der Kategorie 2 mit den Symbolen "T"
= giftig und dem R-Satz 45 = "Kann Krebs erzeugen" zukommt; diese Gefährlichkeitsmerkmale
können jedoch entfallen, wenn der Benzo-a-pyren-Gehalt gemäß
der Anmerkung M der zitierten Richtlinie weniger als 50 mg/kg beträgt.
Wie leicht zu erkennen ist,
muss bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes bereits an diesem
Punkt mit Sorgfalt über die Art des Inhaltsstoffes und der Anwendungskonzentration
in einer Zubereitung festgelegt werden, ob unter Punkt 15 "Vorschriften"
eine zutreffende Kennzeichnung erfolgen kann.
Zur Nachvollziehbarkeit für
Dritte müssen die Angaben zu den gefährlichen Inhaltsstoffen
ausreichend anhand des chemischen Namens sowie der CAS-Nummer beschrieben
sein. Die Angabe von Trivialnamen für einen Stoff hat an dieser Stelle
zu unterbleiben.
Punkte 3 bis 7 eines
Sicherdatenblattes: sie beschreiben
möglichen Gefahren
besonderen Gefahrenhinweise
für den Menschen und die Umwelt
Erste Hilfe Maßnahmen
Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
sowie die Handhabung und
Lagerung.
Diese Angaben werden im Regelfall
durch die Ersteller der Sicherheitsdatenblätter in zufriedenstellender
Form beschrieben, wobei in Einzelfällen - offensichtlich infolge der
Verwendung von "Textbausteinen" - nicht unbedingt zielführende Angaben
pauschaliert verwendet werden.
Als wenig zutreffende Erste-Hilfe-Maßnahme
wäre hier die Empfehlung für Kohlenstoffmonoxid zu nennen: Nach
Verschlucken Arzt hinzuziehen, Betroffenen ruhig lagern und kein Erbrechen
herbeiführen.
Vom Ersteller des Sicherheitsdatenblattes
wurde offenbar übersehen, dass die wesentliche Exposition gegenüber
diesem Gas in der inhalativen Aufnahme zu sehen ist.
Punkt 8 eines Sicherheitsdatenblattes:
Expositionsbegrenzung
und persönliche Schutzausrüstung
Hier ist festzustellen, dass
diesem Punkt - in unmittelbarem Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten
- in vielen Fällen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Grundlage im Hinblick auf die Expositionsbegrenzung bilden die in den einschlägigen
TRGS-Vorschriften festgelegten Grenzwerte, die je nach Erfordernis um MAK-Wert
und BAT-Wert zu erweitern sind.
Der Anwender eines Sicherheitsdatenblattes
muß diesem entnehmen können
von welchem Stoff die Gefährdung
ausgeht,
welche Luftgrenzwerte einzuhalten
sind und,
welche Spitzenbegrenzung
zu beachten ist.
Sonderregelungen bzw. Risikoeinstufungen
wie bei der Exposition gegenüber Schwangeren müssen einem Sicherheitsdatenblatt
ebenfalls zu entnehmen sein. Abgestimmt auf die jeweiligen, mit Grenzwerten
belegten Schadstoffe am Arbeitsplatz muß die Festlegung der persönlichen
Schutzausrüstung erfolgen, die den
Atemschutz mit Bezeichnung
der Atemfilter bei Gasen und die Art der Partikelfilter,
den Hautschutz mit der Bezeichnung
des notwendigen Materials (Art der Schutzhandschuhe),
den Augenschutz / Gesichtsschutz
und
den Körperschutz
ausführlich beschreiben.
Punkt 9 eines Sicherheitsdatenblattes:
Physikalische
Daten eines Stoffes oder einer Zubereitung
Angaben müssen sich
immer auf das "Gesamtprodukt" beziehen. Die Tatsache, dass oftmals lediglich
der Wirkstoff in physikalischer Hinsicht beschrieben wird, führt u.U.
zu Fehlinterpretationen in bezug auf gefährliche Eigenschaften des
Produktes.
Punkt 10 eines Sicherheitsdatenblattes:
Über die Stabilität und Reaktivität des jeweiligen Produktes
Hier wird im großen
und ganzen einer ausreichenden Information Rechnung getragen.
Punkte 11 und 12 eines
Sicherheitsdatenblattes: Angaben zu Toxikologie und Ökotoxizität
Die Betonung liegt hier auf
dem Wort "sollten", da die notwendigen Informationen zur
akuten oralen, dermalen
und inhalativen Toxizität
insbesondere bei Zubereitungen
in vielen Fällen nicht mit belastbaren Zahlenwerten belegt sind.
Dazu genügen den Erstellern
von Sicherheitsdatenblättern oftmals Aussagen wie
toxische Eigenschaften sind
nicht zu erwarten,
bei bestimmungsgemäßer
Anwendung nicht toxisch,
bei vergleichbaren Produkten
wurde keine Toxizität festgestellt,
es liegen keine Angaben
vor; eine erhebliche Toxizität ist jedoch nicht zu erwarten, wenn
entsprechedne Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Die gleiche Aussage kann im
wesentlichen auch bezüglich der Angaben zur Ökotoxizität
getroffen werden. Exakte, mit Zahlenwerten hinterlegte Angaben zur
biologischen Abbaubarkeit
sowie zur
Fisch-, Daphnien- und Algentoxizität
sind in Sicherheitsdatenblättern
oftmals nicht enthalten, sodass die Selbsteinstufung in eine der drei bestehenden
Wassergefährdungsklassen nur eine Abschätzung darstellen kann.
Der Grund für die spärliche Datenlage unter den Punkten 11 und
12 im Sicherheitsdatenblatt dürfte in den Kosten zu sehen sein, die
für toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen anzusetzen
sind.
Punkt 13 eines Sicherheitsdatenblattes,
hierauf wird nicht näher eingegangen, da dieser bezüglich der
Entsorgung von Produkten lediglich hinweisenden Charakter hat und die Ausführungen
allgemein und relativ unverbindlich gestaltet werden.
Punkt 14 eines Sicherheitsdatenblattes,
über die Angaben zum Transport auf der Straße, mit der Bahn
und mit Schiffen sowie in Flugzeugen wird im Regelfall vollständig
dargestellt, da mit diesen Angaben unmittelbar bestehende Rechtsvorschriften
tangiert werden.
Punkt 15 eines Sicherheitsdatenblattes:
Kennzeichnung
des Stoffes oder der Zubereitung gemäß der Gefahrstoffverordnung
bzw. den anzuwendenden EG-Richtlinien. Hierbei ist anzuführen, dass
- sofern die unter Punkt 2 gemachten Angaben zu gefährlichen Inhaltsstoffen
korrekt sind - die entsprechenden Ausführungen zur Kennzeichnung durchweg
ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Allerdings ist in bezug auf
die Übersichtlichkeit und Darstellung dieser wichtigen Angaben auf
die eingangs gemachten Ausführungen hinzuweisen. |