Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Bildzeichen und ihre Bedeutung Teil 1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
Teil 2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender? Teil 3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS
Gefahrstoffe - Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz
Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender? - Teil 2
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Sicherheitsdatenblätter sind neben der Kennzeichnung das zentrale Informationsmittel für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen. In Richtlinien werden die Inhalte und die Strukturen einheitlich für die gesamte EU vorgegeben. Vielfach dienen sie mehr der Desinformation und sind damit für den betrieblichen Arbeitsschutz ungeeignet bzw. nur dürftig geeignet. In einer Informationsveranstaltung am 05. Juni 2003 in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA - in Dortmund fand eine kritische Bestandsbetrachtung statt. Sehr zum Stöhnen der Vertreter von Herstellern entsprechender Produkte und Zubereitungen, wurde deren bisherige Praxis ihrer Informationspflicht nicht so gut beurteilt. Ohne das sonst übliche Konsensbemühen waren es gerade die Vortragsredner aus öffentlichen Bereichen, die den Erstellern der Sicherheitsdatenblätter kein gutes Zeugnis ausstellten.
In einem dreiteiligen Bericht informieren wir die Leser über die markantesten Veranstaltungsbeiträge. Ziel dieser Informationen soll sein, dass Sie als betrieblicher Verwender von chemischen Stoffen hier eine Argumentationshilfe erhalten, wenn Ihnen ein Hersteller oder Lieferer wiederum unzulängliche Sicherheitsdatenblätter zumutet!
    Teil 1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
    Teil 2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender?
    Teil 3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Ulrich Tolksdorf, Sachgebietsleiter für Bergbauhygiene und Produktuntersuchungen im Hygiene-Institut des Ruhrgebietes in Gelsenkirchen stellt nach mehr als 10 Jahren Tätigkeit fest: Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, zumindest von einigen Herstellern chemischer Stoffe und Zubereitungen, wird oftmals nur als ein notwendiges Übel aufgefaßt.

Diesen Umstand begründet Tolksdorf damit, dass in einem Sicherheitsdatenblatt detaillierte Angaben über die chemische Charakterisierung und im gefahrstoffrechtlichen Sinn gefährliche Inhaltsstoffe enthalten sein müssen, die möglicherweise eine Offenlegung der Rezeptur des Produktes erfordern. Andererseits sind Aussagen über die Gefährdungspotentiale zu machen, die im Sinne einer verminderten Werbewirksamkeit unterdrückt bzw. verzerrt oder unvollständig dargestellt werden.

Als Mittel zur Einschränkung oder Verundeutlichung des Informationsgehaltes von Sicherheitsdatenblättern wird in vielen Fällen eine unübersichtliche Gestaltung des Blattes genutzt. Zwar werden die entsprechenden Punkte richtliniengemäß abgearbeitet, jedoch gelingt es oftmals durch Verbalisierung und/oder langatmige, für den Nichtfachmann komplizierte ineinander verschachtelte Sätze sowie die Wahl von Fremdwörtern die notwendigen Aussagen schwerverständlich zu gestalten.

Weit verbreitet ist ebenfalls, nicht auf die wirklich spezifischen Eigenschaften des Produktes einzugehen, sondern nur einen Bezug auf ähnliche Materialien zu nehmen.

Durchgängiger Makel bei fast allen Sicherheitsdatenblättern ist jedoch die Unvollständigkeit, mit Angaben wie

    keine Daten vorhanden,
    nicht relevant für diese Zubereitung,
    es liegen keine Informationen vor,
wird die Pflicht zur Erstellung umfassender Informationen umgangen.
Was aber braucht und was findet der Verwender tatsächlich?
Punkt 1 des Sicherheitsdatenblattes: Angabe der Notfallauskunft

Erfahrungen haben bei Rückfragen beim jeweiligen Hersteller eines Produktes gezeigt, dass die Angaben der Telefonnummer des Herstellers nicht sinnvoll ist, da

    der Firmensitz oftmals im Ausland liegt und ggf. Verständigungsprobleme aufgrund fehlender oder unzureichender Sprachkenntnisse auftreten,
    insbesondere Firmen außerhalb der Betriebszeiten nicht telefonisch erreichbar sind und mittels eines Anrufbeantworters auf den nächsten Werktag verwiesen wird.
Konsequenz hieraus sollte es sein, dass neben der Telefonnummer des Herstellers auch die einer zentralen Notfallauskunft im Sicherheitsdatenblatt benannt wird.

Punkt 2 des Sicherheitsdatenblattes: Notwendigen Angaben

Oftmals ist es sicher schwierig, ein Produkt anhand der chemischen Zusammensetzung in ausreichendem Maße und noch dazu vollständig zu charakterisieren. Es reicht jedoch in keinem Falle aus, lediglich Worte wie "Zubereitung" oder "Mischung von organischen und/oder anorganischen Stoffen" zur Beschreibung des Produktes zu wählen. Die chemische Charakterisierung eines Produktes sollte vielmehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der Zusammensetzung erfolgen.

Ein Beispiel: Schmierstoff, auf der Basis aliphatischer Kohlenwasserstoffe mit Lösungsmitteln. Dieses Beispiel dient auch der Beschreibung im Kapitel "Gefährliche Inhaltsstoffe".

Grundlage der Charakterisierung bilden die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Anhängen l und VI der Richtlinie 67/548 EWG. Die genannten Regelwerke geben im Rahmen der konventionellen Einstufung bzw. nach dem sogenannten Listenverfahren die Möglichkeit, sowohl Stoffe als auch Zubereitungen und Erzeugnisse in Abhängigkeit von der Konzentration ordnungsgemäß einzustufen und zu kennzeichnen.
Bezogen auf den beispielhaft herangezogenen Fall des Schmierstoffes auf Aliphatenbasis mit Lösungsmittelanteilen wäre zu prüfen, ob und ab welchem Gehalt in der Zubereitung die genannten Einzelkomponenten der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Vergessen wird in diesem Zusammenhang häufig, dass die dem Anhang l der Richtlinie 67/548 zugrundeliegenden Einstufungen und somit auch Kennzeichnungen mit den Anmerkungen A bis S und 1 bis 6 in Einklang zu bringen sind.
Hier ist zu nennen, dass einem aliphaten (paraffinischen) Kohlenwasserstoff in vielen Fällen eine Legaleinstufung als kanzerogen der Kategorie 2 mit den Symbolen "T" = giftig und dem R-Satz 45 = "Kann Krebs erzeugen" zukommt; diese Gefährlichkeitsmerkmale können jedoch entfallen, wenn der Benzo-a-pyren-Gehalt gemäß der Anmerkung M der zitierten Richtlinie weniger als 50 mg/kg beträgt.
Wie leicht zu erkennen ist, muss bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes bereits an diesem Punkt mit Sorgfalt über die Art des Inhaltsstoffes und der Anwendungskonzentration in einer Zubereitung festgelegt werden, ob unter Punkt 15 "Vorschriften" eine zutreffende Kennzeichnung erfolgen kann.

Zur Nachvollziehbarkeit für Dritte müssen die Angaben zu den gefährlichen Inhaltsstoffen ausreichend anhand des chemischen Namens sowie der CAS-Nummer beschrieben sein. Die Angabe von Trivialnamen für einen Stoff hat an dieser Stelle zu unterbleiben.

Punkte 3 bis 7 eines Sicherdatenblattes: sie beschreiben

    möglichen Gefahren
    besonderen Gefahrenhinweise für den Menschen und die Umwelt
    Erste Hilfe Maßnahmen
    Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
    sowie die Handhabung und Lagerung.
Diese Angaben werden im Regelfall durch die Ersteller der Sicherheitsdatenblätter in zufriedenstellender Form beschrieben, wobei in Einzelfällen - offensichtlich infolge der Verwendung von "Textbausteinen" - nicht unbedingt zielführende Angaben pauschaliert verwendet werden.

Als wenig zutreffende Erste-Hilfe-Maßnahme wäre hier die Empfehlung für Kohlenstoffmonoxid zu nennen: Nach Verschlucken Arzt hinzuziehen, Betroffenen ruhig lagern und kein Erbrechen herbeiführen.

Vom Ersteller des Sicherheitsdatenblattes wurde offenbar übersehen, dass die wesentliche Exposition gegenüber diesem Gas in der inhalativen Aufnahme zu sehen ist.

Punkt 8 eines Sicherheitsdatenblattes: Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

Hier ist festzustellen, dass diesem Punkt - in unmittelbarem Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten - in vielen Fällen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Grundlage im Hinblick auf die Expositionsbegrenzung bilden die in den einschlägigen TRGS-Vorschriften festgelegten Grenzwerte, die je nach Erfordernis um MAK-Wert und BAT-Wert zu erweitern sind.

Der Anwender eines Sicherheitsdatenblattes muß diesem entnehmen können

    von welchem Stoff die Gefährdung ausgeht,
    welche Luftgrenzwerte einzuhalten sind und,
    welche Spitzenbegrenzung zu beachten ist.
Sonderregelungen bzw. Risikoeinstufungen wie bei der Exposition gegenüber Schwangeren müssen einem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls zu entnehmen sein. Abgestimmt auf die jeweiligen, mit Grenzwerten belegten Schadstoffe am Arbeitsplatz muß die Festlegung der persönlichen Schutzausrüstung erfolgen, die den
    Atemschutz mit Bezeichnung der Atemfilter bei Gasen und die Art der Partikelfilter,
    den Hautschutz mit der Bezeichnung des notwendigen Materials (Art der Schutzhandschuhe),
    den Augenschutz / Gesichtsschutz und
    den Körperschutz
ausführlich beschreiben.

Punkt 9 eines Sicherheitsdatenblattes: Physikalische Daten eines Stoffes oder einer Zubereitung

Angaben müssen sich immer auf das "Gesamtprodukt" beziehen. Die Tatsache, dass oftmals lediglich der Wirkstoff in physikalischer Hinsicht beschrieben wird, führt u.U. zu Fehlinterpretationen in bezug auf gefährliche Eigenschaften des Produktes.

Punkt 10 eines Sicherheitsdatenblattes: Über die Stabilität und Reaktivität des jeweiligen Produktes

Hier wird im großen und ganzen einer ausreichenden Information Rechnung getragen.

Punkte 11 und 12 eines Sicherheitsdatenblattes: Angaben zu Toxikologie und Ökotoxizität

Die Betonung liegt hier auf dem Wort "sollten", da die notwendigen Informationen zur

    akuten oralen, dermalen und inhalativen Toxizität
insbesondere bei Zubereitungen in vielen Fällen nicht mit belastbaren Zahlenwerten belegt sind.

Dazu genügen den Erstellern von Sicherheitsdatenblättern oftmals Aussagen wie

    toxische Eigenschaften sind nicht zu erwarten,
    bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht toxisch,
    bei vergleichbaren Produkten wurde keine Toxizität festgestellt,
    es liegen keine Angaben vor; eine erhebliche Toxizität ist jedoch nicht zu erwarten, wenn entsprechedne Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Die gleiche Aussage kann im wesentlichen auch bezüglich der Angaben zur Ökotoxizität getroffen werden. Exakte, mit Zahlenwerten hinterlegte Angaben zur
    biologischen Abbaubarkeit sowie zur
    Fisch-, Daphnien- und Algentoxizität
sind in Sicherheitsdatenblättern oftmals nicht enthalten, sodass die Selbsteinstufung in eine der drei bestehenden Wassergefährdungsklassen nur eine Abschätzung darstellen kann. Der Grund für die spärliche Datenlage unter den Punkten 11 und 12 im Sicherheitsdatenblatt dürfte in den Kosten zu sehen sein, die für toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen anzusetzen sind.

Punkt 13 eines Sicherheitsdatenblattes, hierauf wird nicht näher eingegangen, da dieser bezüglich der Entsorgung von Produkten lediglich hinweisenden Charakter hat und die Ausführungen allgemein und relativ unverbindlich gestaltet werden.

Punkt 14 eines Sicherheitsdatenblattes, über die Angaben zum Transport auf der Straße, mit der Bahn und mit Schiffen sowie in Flugzeugen wird im Regelfall vollständig dargestellt, da mit diesen Angaben unmittelbar bestehende Rechtsvorschriften tangiert werden.

Punkt 15 eines Sicherheitsdatenblattes: Kennzeichnung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß der Gefahrstoffverordnung bzw. den anzuwendenden EG-Richtlinien. Hierbei ist anzuführen, dass - sofern die unter Punkt 2 gemachten Angaben zu gefährlichen Inhaltsstoffen korrekt sind - die entsprechenden Ausführungen zur Kennzeichnung durchweg ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Allerdings ist in bezug auf die Übersichtlichkeit und Darstellung dieser wichtigen Angaben auf die eingangs gemachten Ausführungen hinzuweisen.

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