Der
Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte
dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in
der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen
Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die
Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder
gerettet werden können. So der § 55 der Arbeitsstättenverordnung
- ArbStättV
Flucht- und Rettungspläne sollen für den Gefahrfall
im Betrieb die Voraussetzungen schaffen,
für das Verhalten der Arbeitnehmer (z.B. bei Brand,
Gasaustritt),
die Flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten
Bereich,
die Rettung gefährdeter Arbeitnehmer durch betriebseigene
oder -fremde Hilfskräfte aus der Arbeitsstätte,
die schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel
(z.B. Feuerlöscher. Löschdecken, Tragen).
Inhalt der Flucht- und Rettungspläne
Inhalt und Umfang der Flucht- und Rettungspläne richtet
sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsstätte.
Flucht- und Rettungspläne können bestehen aus:
bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne) und schriftlichen
Anweisungen,
sind regelmäßig ausländische Arbeitnehmer,
die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, in einer
Arbeitsstätte beschäftigt, sind die schriftlichen Anweisungen
auch in deren Landessprache abzufassen.
Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen bei der Aufstellung
von Flucht- und Rettungsplänen berücksichtigt werden:
Verantwortung/Weisungsbefugnis
Regelung der Verantwortung
Einsatzleitung
Alarmierung
Ablauf
Warn- und Alarmeinrichtungen
Rufnummern und Adressen
Räumung
Vorbereitende Maßnahmen
Räumungsablauf
Verbot - Aufzüge zu benutzen
Sammelplatz - Vollzähligkeitskontrolle
Rettung
Rettung und Bergung (Berücksichtigung von Behinderten)
Sanitätsdienst - Erste Hilfe
Brandschutz
Sonderaufgaben (z. B. Anlagen abfahren)
Hilfe von außen
Pläne, Grundstücks- und Gebäudepläne
Räumungsbereiche und Sammelplätze
Brandschutzpläne
Ver- und Entsorgungsanlagen, einschl. Notversorgungsanlagen
Spezifische Gefahrenschutzpunkte
Ausrüstung, Flucht- und Rettungsmittel
Regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit
der Alarmeinrichtungen
Schulung und Übung.
Bei speziellen Anlagen mit höherem Gefährdungspotential
können zusätzliche Gesichtspunkte erforderlich sein, z.B.:
Hinweis auf feuer- und explosionsgefährdete Räume
sowie auf gesundheitsschädliche Stoffe,
Räume, in denen nicht mit Wasser gelöscht werden
darf,
Hochspannungs- und sonstige Energieversorgungsanlagen mit
Schaltstellen,
Standorte von Druckbehältern und Kälteanlagen.
Bei Anlagen mit geringerem Gefährdungspotential sollten
jedoch mindestens folgende Schlagworte vorkommen:
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
Brand melden
Anweisungen beachten
In Sicherheit bringen
Besondere Verhaltensregeln
Bei Arbeitsstätten oder Teilen von Arbeitsstätten
in denen sich Anlagen befinden, die der Störfallverordnung unterliegen,
die aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder (z. B. Geschäftshausverordnungen,
Versammlungsstättenverordnungen, Krankenhausverordnungen) Brandschutzordnungen
aufzustellen haben, sind die in diesen Vorschriften geforderten Pläne
als Flucht- und Rettungspläne nach § 55 ArbStättV anzusehen.