Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Flucht- und Rettungspläne Feuerwehrpläne
Brandschutz und Rettungs-Pläne
Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
So der § 55 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
Flucht- und Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen,
  • für das Verhalten der Arbeitnehmer (z.B. bei Brand, Gasaustritt),
  • die Flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten Bereich,
  • die Rettung gefährdeter Arbeitnehmer durch betriebseigene oder -fremde Hilfskräfte aus der Arbeitsstätte,
  • die schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (z.B. Feuerlöscher. Löschdecken, Tragen).
Inhalt der Flucht- und Rettungspläne

Inhalt und Umfang der Flucht- und Rettungspläne richtet sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsstätte.
Flucht- und Rettungspläne können bestehen aus:

  • bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne) und schriftlichen Anweisungen,
  • sind regelmäßig ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, in einer Arbeitsstätte beschäftigt, sind die schriftlichen Anweisungen auch in deren Landessprache abzufassen.
Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen bei der Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen berücksichtigt werden:
  • Verantwortung/Weisungsbefugnis
  • Regelung der Verantwortung
  • Einsatzleitung
  • Alarmierung
  • Ablauf
  • Warn- und Alarmeinrichtungen
  • Rufnummern und Adressen 
  • Räumung
  • Vorbereitende Maßnahmen
  • Räumungsablauf
  • Verbot - Aufzüge zu benutzen
  • Sammelplatz  - Vollzähligkeitskontrolle
  • Rettung
  • Rettung und Bergung (Berücksichtigung von Behinderten)
  • Sanitätsdienst - Erste Hilfe
  • Brandschutz
  • Sonderaufgaben (z. B. Anlagen abfahren)
  • Hilfe von außen
  • Pläne, Grundstücks- und Gebäudepläne
  • Räumungsbereiche und Sammelplätze
  • Brandschutzpläne
  • Ver- und Entsorgungsanlagen, einschl. Notversorgungsanlagen
  • Spezifische Gefahrenschutzpunkte
  • Ausrüstung, Flucht- und Rettungsmittel
  • Regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Alarmeinrichtungen
  • Schulung und Übung.
Bei speziellen Anlagen mit höherem Gefährdungspotential können zusätzliche Gesichtspunkte erforderlich sein, z.B.:
  • Hinweis auf feuer- und explosionsgefährdete Räume sowie auf gesundheitsschädliche Stoffe,
  • Räume, in denen nicht mit Wasser gelöscht werden darf,
  • Hochspannungs- und sonstige Energieversorgungsanlagen mit Schaltstellen,
  • Standorte von Druckbehältern und Kälteanlagen.
Bei Anlagen mit geringerem Gefährdungspotential sollten jedoch mindestens folgende Schlagworte vorkommen:
  • Verhalten im Brandfall
  • Ruhe bewahren
  • Brand melden
  • Anweisungen beachten
  • In Sicherheit bringen
  • Besondere Verhaltensregeln 
Bei Arbeitsstätten oder Teilen von Arbeitsstätten in denen sich Anlagen befinden, die der Störfallverordnung unterliegen, die aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder (z. B. Geschäftshausverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Krankenhausverordnungen) Brandschutzordnungen aufzustellen haben, sind die in diesen Vorschriften geforderten Pläne als Flucht- und Rettungspläne nach § 55 ArbStättV anzusehen.
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